Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der FRANKEN BRUNNEN GmbH & Co. KG

I. Geltungsbereich

  1. Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht individualrechtlich und in Textform (E-Mail) Abweichendes vereinbart wurde, sind diese Geschäfts- und Lieferbedingungen („AGB“) wesentlicher Bestandteil aller Geschäftsbeziehungen der FRANKEN BRUNNEN GmbH & Co. KG (nachfolgend „Lieferant“) mit einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft (nachfolgend „Abnehmer“), die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer i. S. v. §§ 14 BGB und 310 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  2. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen den Abnehmern und dem Lieferanten gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Abnehmers wird widersprochen, sie werden nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht anerkannt und Vertragsbestandteil, wenn der Abnehmer auf seine Bedingungen ausdrücklich hinweist oder sie dem Lieferanten übermittelt und der Lieferant ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, der Lieferant hätte ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Abnehmers eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt, sofern nicht etwas Anderes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
  3. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
  4. Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen Bestätigung des Lieferanten in Textform. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur in Textform erklärt werden.

II. Angebote und Preise

  1. Angebote des Lieferanten sind stets unverbindlich und freibleibend. Das Vertragsangebot liegt erst in der Auftragserteilung durch den Abnehmer, mindestens in Textform. Ein Schweigen des Lieferanten auf die Bestellung des Abnehmers gilt nicht als Annahme.
  2. Bestellungen der Abnehmer bedürfen keiner Annahmeerklärung durch den Lieferanten in Textform. Spätestens mit Lieferung der Ware gilt die Bestellung als angenommen. Der Lieferschein gilt gleichzeitig als Bestätigung des Auftrages und gibt dessen Inhalt richtig wieder, sofern der Abnehmer nicht unverzüglich nach Zugang des Lieferscheins in Textform widerspricht.
  3. Lieferungen erfolgen zu den Preisen gemäß der jeweils aktuell gültigen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Preisänderungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen werden mit Bekanntgabe an den Abnehmer wirksam. § 315 BGB findet entsprechende Anwendung. Für Nachbestellungen gelten die Preise, welche für den Zeitpunkt der Auslieferung/Abholung als Listenpreise des Lieferanten ausgewiesen sind.

III. Lieferung/Abholung

  1. Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und der üblichen Geschäftszeit des Lieferanten ausgeliefert. Angaben über Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit nichts Anderes verbindlich in Textform zugesagt wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten.
  2. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung der Ware davon abhängig zu machen, dass der Abnehmer vor, spätestens bei Auslieferung oder Bereitstellung der bestellten Ware dem Lieferanten Zug um Zug eine der Bestellung entsprechende Menge an Leergut der zu liefernden Flaschenarten zur Verfügung stellt.
  3. Gerät der Abnehmer mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung von ihm zu vertreten, ist der Lieferant berechtigt, in Höhe der betreffenden Menge vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Abnehmers außerhalb der üblichen Geschäftszeit, werden zusätzliche Kosten berechnet. Ist mit dem Abnehmer am Liefertag für die Lieferung ein Zeitrahmen vereinbart, in dem die Anlieferung beim Abnehmer erfolgen soll und nimmt der Abnehmer die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht an, hat der Abnehmer die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständige Leistung.
  5. Bei allen Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten.
  6. Bei von dem Lieferanten nicht zu vertretenden Lieferstörungen, insbesondere aufgrund Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen und Anordnungen, Pandemien, höherer Gewalt, wesentlichen Zerstörungen oder unvorhergesehenen Ausfällen der Abfüll- oder sonstiger technischer Anlagen, Energie- und Rohstoffmangel, gravierenden Verkehrs- und Transportstörungen, Veränderungen des Mineralwassers in Beschaffenheit oder Menge, allgemeinem Leergutmangel, sowie saisonbedingter Übernachfrage sind Schadenersatzansprüche des Abnehmers ausgeschlossen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch um sechs Wochen. Der Lieferant wird den Abnehmer über die jeweiligen Umstände unverzüglich informieren, soweit es sich nicht um allgemein bekannte Umstände handelt. Dauert die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als 6 Wochen an, sind die Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt bezieht sich ausschließlich auf die jeweilige Lieferung. Der Bestand von Dauerschuldverhältnissen wird hiervon nicht berührt.
  7. Vorbehaltlich Absatz 5 kann der Abnehmer, sofern ein Liefertermin in Textform vereinbart ist, den Lieferanten nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu liefern. Erfolgt die Belieferung nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung des Abnehmers, kann der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt bezieht sich ausschließlich auf die jeweilige Lieferung. Der Bestand von Dauerschuldverhältnissen wird hiervon nicht berührt.
  8. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel sowie hinsichtlich der Arten und Sorten der gelieferten Waren, sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen.
  9. Andere erkennbare Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Lieferung, nicht erkennbare Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Erkennen, mindestens in Textform geltend zu machen. Anderenfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Zur Erhaltung der Rechte des Abnehmers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Abnehmer im Wege der Nacherfüllung nur Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
  10. Hat der Abnehmer dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung von mindestens zehn Arbeitstagen gesetzt und erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb der Frist, hat der Abnehmer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
  11. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des HGB werden durch die Absätze 7 bis 9 nicht berührt.
  12. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend sinngemäß auch für den Fall der Abholung der Ware durch den Abnehmer bei dem Lieferanten.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Waren des Lieferanten (Vorbehaltsware) bleiben solange im Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten getilgt, insbesondere einen sich zu seinen Lasten ergebenden Saldo im Kontokorrentverhältnis ausgeglichen hat, den der Lieferant jetzt und künftig gegen ihn hat.
  2. Der Abnehmer ist – außer bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung – berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu nutzen und weiter zu veräußern. Er darf Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der Abnehmer Vorbehaltsware, tritt er dem Lieferanten schon jetzt alle aus einer Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) ihm zustehende Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der von dem Lieferanten gelieferten Ware im Voraus und mit dem Rang vor dem Rest zur Sicherung bis zur Tilgung aller ausstehenden Forderungen des Lieferanten sowie die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen seinen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten dem dies annehmenden Lieferanten ab. Der Lieferant ermächtigt den Abnehmer widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetrieb im eigenen Namen einzuziehen.
  3. Der Abnehmer hat dem Lieferanten, unter Beifügung aller erforderlicher Unterlagen, oder, wenn Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen dem Lieferanten Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist, dies unverzüglich anzuzeigen. Eingriffen Dritter im vorbezeichneten Sinn ist unverzüglich zu widersprechen. Dem Lieferanten hierdurch entstehende Kosten sind vom Abnehmer zu erstatten.
  4. In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Abnehmers ist der Lieferant nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehende Ware heraus zu verlangen, bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Abnehmer bereits jetzt unwiderruflich, dass Mitarbeiter oder von dem Lieferanten beauftragte Dritte sein Grundstück, bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.
  5. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, gilt die o. g. Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. 6. Der Abnehmer hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Versicherungsfall werden hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den dies annehmenden Lieferanten abgetreten.

V. Leergut

  1. Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (Mehrwegflaschen, Mehrwegkisten, Premix-/Postmixbehälter, Rollcontainer, Paletten usw.) bleibt unveräußerliches Eigentum des Lieferanten und wird dem Abnehmer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Abnehmer erwirbt auch bei Hinterlegung des Barpfandes kein Eigentum daran.
  2. Zur Sicherung des Eigentums und des Anspruchs auf Rückgabe des Leergutes erhebt der Lieferant ein Barpfand gemäß den jeweils gültigen Pfandsätzen, das zusammen mit dem Kaufpreis zzgl. gesetzlicher Steuern fällig wird. Die Pfandbeträge gelten in keinem Fall als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. Der Lieferant ist berechtigt, das Barpfand für zukünftig überlassenes Leergut der allgemeinen Änderung seines Barpfandes anzupassen. Wenn und soweit Einwegverpackungen geliefert werden, sind diese entsprechend den gesetzlichen Regelungen (z.B. Verpackungsverordnung, etc.) zu behandeln. Die Rücknahme von Einweggebinden ist ausgeschlossen, es sei denn aufgrund von Rechtsvorschriften besteht für den Lieferanten eine Pflicht zur Rücknahme bestimmter Einwegverpackungen.
  3. Der Abnehmer ist verpflichtet, Leergut unverzüglich dem Lieferanten zurückzubringen. Der Lieferant ist nur verpflichtet, Leergut mit den jeweils hierfür vorgesehenen und von dem Lieferanten ausgelieferten Pfandwerten zurückzunehmen. Erfüllt der Abnehmer seine Verpflichtung zur Rückgabe von mit Pfand gesichertem Leergut nicht, kann der Lieferant Schadensersatz mindestens in Höhe des Pfandes verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Dem Abnehmer steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen. Auf zu leistenden Schadenersatz wird das eingezahlte Pfandgeldguthaben angerechnet.
  4. Der Lieferant hat das Recht, Leergut, das mit dem von dem Lieferanten gelieferten Leergut nicht in Form, Farbe, Größe oder Mündung übereinstimmt oder dauerhaft als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet ist sowie beschädigtes oder stark verschmutztes Leergut, als nicht vertragsgemäße Rückgabe des Abnehmers abzulehnen. Bei irrtümlicher Annahme solchen Leerguts kann dieses dem Abnehmer abholbereit zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall wird der Abnehmer entsprechend unterrichtet. Holt er das bereitgestellte Leergut nicht spätestens zwei Wochen nach Unterrichtung ab, ist der Lieferant zum freihändigen Verkauf ermächtigt. Ein eventueller Verkaufsüberschuss, abzüglich der Kosten, wird an den Abnehmer abgeführt. Führen solche Verkaufsbemühungen nach drei Wochen nicht zum Erfolg, kann der Lieferant über das Leergut anderweitig ersatzlos verfügen.
  5. Bei einer Leergutumstellung wird noch im Umlauf befindliches Leergut nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zurückgenommen.
  6. Der Lieferant erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften. Sofern der Lieferant Leergutsalden mitteilt, gelten diese als anerkannt, wenn der Abnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen in Textform widerspricht und der Lieferant den Abnehmer auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.
  7. Wird Vollgut gleichzeitig mit einer Leergutretoure überlassen, können Lieferant und Abnehmer vereinbaren, dass – im Rahmen der steuerlichen Vorschriften – die gesetzliche Umsatzsteuer auf das Barpfand nur für die Differenz zwischen dem neu überlassenen Voll- und zurückgegebenen Leergut berechnet wird.
  8. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leergutes alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden.
  9. Alle Ansprüche des Abnehmers, die aus der Überlassung von Verkaufspackungen und Paletten oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber entstehen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche, gelten im Augenblick ihres Entstehens, einschließlich aller Sicherungsrechte, als an den Lieferanten abgetreten.
  10. Beanspruchen Dritte Leergut des Lieferanten, hat der Abnehmer den Lieferanten hierüber unverzüglich zu unterrichten und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen auf eigene Kosten vorzunehmen.
  11. Dem Abnehmer ist jede Verfügung über Leergut, insbesondere dessen Verpfändung oder Übereignung sowie jede missbräuchliche Benutzung, insbesondere der Einsatz zur Befüllung, auch durch Dritte, untersagt.
  12. Benutzt der Abnehmer Leergut für eigene geschäftliche Zwecke, insbesondere zur Befüllung mit oder als Verpackung für eigene Produkte, gestattet er eine derartige Benutzung durch Dritte oder übereignet er Leergut zu diesem Zwecke an Dritte, ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 % des Barpfandes zu verlangen. Die Verwirkung der Vertragsstrafe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Abnehmer nach entsprechendem Verlangen des Lieferanten das missbräuchlich genutzte Leergut zurückgibt. In diesem Fall wird das Barpfand für das zurückgegebene Leergut auf die Vertragsstrafe angerechnet.
  13. Der Lieferant behält sich vor, unangemessen hohe Mehrrückgaben von Leergut zu verweigern. Eine unangemessen hohe Mehrrückgabe im vorstehenden Sinne liegt dann vor, wenn die Mehrrückgaben 5 Prozent der Vollgutlieferungen übersteigen.
  14. Für nicht zurückgegebene Mehrwegflaschen, Mehrwegkisten, Premix-/Postmixbehälter, Rollcontainer, Paletten usw. hat der Abnehmer Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Alt für Neu in Höhe von 20 Prozent zu leisten. Das gezahlte Pfandgeld wird auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.
  15. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich in Textform Auskunft über den bei ihm vorhandenen Bestand an nicht bezahltem Füllgut und Leergut zu erteilen und auf Verlangen des Lieferanten das Füllgut und Leergut zurückzugeben. Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Vermietung/Verpachtung oder Verkauf des Geschäftsbetriebes des Abnehmers ist der Abnehmer verpflichtet, von sich aus dem Lieferanten von solchen Umständen unverzüglich Mitteilung zu machen.
  16. Der Abnehmer ist zur Rückgabe des Leergutes bei Beendigung der Geschäftsbeziehung auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet. Für Rückgabe und Gutschrift des Leergutes bei Beendigung der Geschäftsbeziehung gelten vorstehende Ziffern entsprechend.

VI. Zahlungen

  1. Zahlungen sind nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlung durch Scheck oder SEPA-Lastschrift gilt die Zahlung erst mit dem Zeltpunkt der Gutschrift als bewirkt. Gebühren und ähnliche Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers. Dies gilt insbesondere für Gebühren, die im SEPA-Lastschriftverfahren anfallen. Zahlungen durch Wechsel werden nicht akzeptiert. Soweit rechtlich zulässig und keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, erfolgen Zahlungen per SEPA-Firmenlastschrift. Die Frist für die von dem Lieferanten beim Einzug zu erfüllende Vorabankündigung (Pre-Notification) beträgt mindestens einen Tag. Der Widerruf des SEPA-Mandats ist in jedem Fall auch gegenüber dem Lieferanten in Textform zu erklären. Vorstehende Regelungen gelten auch für Zahlungen im Rahmen von Darlehensverträgen, Vorgriff auf Rückvergütungen u. ä. Zahlungsvorgängen, für die die Parteien das SEPA- Firmenlastschriftverfahren vereinbaren.
  2. Zahlungen tilgen grundsätzlich die älteste Schuld, es sei denn, der Abnehmer hat eine eindeutige anderslautende Tilgungsbestimmung, zumindest in Textform, getroffen.
  3. Der Abnehmer kommt 30 Tage nach Erhalt der Lieferung/Leistung — oder sollte Ihm nach Erhalt der Lieferung/Leistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufforderung zugehen — 30 Tage nach deren Erhalt, in Verzug. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Lieferanten, den Abnehmer nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung In Verzug zu setzen.
  4. Tritt beim Abnehmer eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit begründen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen, Scheckprotesten, Rücklastschriften, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder schleppender Zahlungswelse, ist der Lieferant berechtigt, sämtliche offenen Forderungen fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen, Stundungen gewährt oder Teilzahlungen vereinbart worden sind. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, die ihm obliegende Leistung zu verweigern und dem Abnehmer eine zweiwöchige Frist zu setzen, in welcher dieser Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Lieferant ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Lieferant eine vor Abschluss des Vertrages eingetretene wesentliche Verschlechterung der Vermögens-verhältnisse des Abnehmers erst nach Vertragsschluss bekannt wird.
  5. Der Abnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht zudem beschränkt auf Forderungen des Abnehmers aus demselben Vertragsverhältnis. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis sind vom Aufrechnungsverbot ausgenommen.
  6. Bei Zahlungsverzug hat der Lieferant das Recht, gemäß § 288 Abs. 2 BGB Zinsen in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
  7. Wickelt der Abnehmer Forderungen des Lieferanten im Rahmen der sog. Zentralregulierung über ein Inkasso-Unternehmen, Zentralregulierer oder ein in ähnlicher Weise tätiges drittes Unternehmen ab, erlischt die Forderung des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer erst, wenn der Forderungsbetrag dem Konto des Lieferanten gutgeschrieben ist, es sei denn der Abnehmer und der Lieferant hätten die Erfüllungswirkung bei Leistung an den Dritten ausdrücklich zumindest in Textform vereinbart. Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Bezeichnung „Inkasso“ oder eine ähnliche, gleichgestellte Bezeichnung verwenden.
  8. Im Verzugsfall hat der Lieferant Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von 40,- EUR als Entschädigung für Beitreibungskosten, ohne dass es zuvor einer Mahnung bedarf. Das Recht zur Geltendmachung darüberhinausgehender Beitreibungskosten bleibt davon unberührt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

VII. Abrechnungsbestätigung

  1. Der Abnehmer hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Saldenbestätigungen oder Abrechnungen in Textform bei dem Lieferanten zu erheben.
  2. Erhebt der Abnehmer nicht fristgerecht Widerspruch, gelten diese als genehmigt und anerkannt, sofern der Lieferant den Abnehmer zuvor auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.

VIII. Gefahrübergang – Transport

  1. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware auf den Abnehmer über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, oder aufgrund eines Verhaltens des Abnehmers, geht die Gefahr mit der Mitteilung des Lieferanten über die Übergabebereitschaft an den Abnehmer auf diesen über.
  2. Falls der Abnehmer nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt der Lieferant unter Beachtung der im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder kostengünstigste Möglichkeit gewählt wird.
  3. Schadensersatzansprüche aus Transportschäden, wegen Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung oder einer Transportanweisung sind für Fälle leichter Fahrlässigkeit des Lieferanten ausgeschlossen. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Abnehmer beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
  4. Bei Abholung durch den Abnehmer oder dessen Beauftragte (Abholer) ab Werk, wird vom Lieferanten die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals des Abholers platziert. Für die beförderungs- und betriebssichere Verladung, nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik, ist der Abnehmer bzw. der Abholer verantwortlich, der entsprechend geschultes Fahrpersonal einzusetzen hat. Diese stellen auch die erforderlichen Ladungssicherungshilfsmittel. Eine Kontrolle der durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Lieferanten erfolgt nicht. Vom Lieferanten wird für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen, keine Haftung übernommen.
  5. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Ladungssicherheit/Ladungs-sicherungsmaßnahmen und der Ladungsmenge, z.B. bei Überschreitung der Maximalmenge, auch wenn der Abholer bereit ist, die Gefahr zu tragen, steht dem Lieferant das Letztentscheidungsrecht über die Ladungssicherheit zu.

IX. Qualitätssicherung

Damit der Verbraucher einwandfreie Produkte erhält, ist der Abnehmer verpflichtet, für eine Lagerung und Beförderung der gelieferten Waren unter angemessenen Bedingungen, insbesondere frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt, und einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Daten über die Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen.

X. Abtretung

Die Übertragung von Rechten oder Pflichten des Abnehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten bedarf, vorbehaltlich der Fälle des § 354 a HGB, zu ihrer Wirksamkeit stets der Zustimmung des Lieferanten in Textform.

XI. Ersatzansprüche des Abnehmers

  1. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nacherfüllung berechtigt. Zur Vornahme erforderlicher Nacherfüllung hat der Abnehmer dem Lieferanten eine angemessene Frist einzuräumen. Der Abnehmer kann den Rücktritt vom Vertrag, Minderung, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Die Regelungen in III. Nr. 7 bis 10 gelten entsprechend.
  2. Die dem Abnehmer zustehenden Rechte bei Mängeln der Lieferung beziehen sich nur auf die jeweilige Lieferung. Der Vertrag im Übrigen bleibt unberührt.
  3. Das Vorliegen von Mängeln berechtigt den Abnehmern nicht, die Erfüllung seiner Vertragspflichten zu verweigern. Mängelrügen berühren die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs nicht, es sei denn sie sind durch die Lieferanten in Textform anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  4. Zusicherungen über die Produktbeschaffenheit stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich zumindest in Textform vereinbart und als solche bezeichnet werden.
  5. Die Haftung für Folgen aus, seitens des Abnehmers oder von Dritten vorgenommenen Veränderungen, Mängelbeseitigungsversuchen oder sonstigen Eingriffen, in die Ware, insbesondere aus fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung ist ausgeschlossen. Gleichzeitig entfallen die dem Abnehmer bei Mängeln sonst zustehenden Rechte.
  6. Der Abnehmer kann die ihm beim Vorliegen von Mängeln zustehenden Rechte und Ansprüche, vorbehaltlich der Fälle des § 354a HGB, nicht an Dritte abtreten. Verkauft und veräußert der Abnehmer die von dem Lieferanten gelieferten Waren an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen bzw. vertraglichen Ansprüche beim Vorliegen von Mängeln auf den Lieferanten zu verweisen.
  7. Stellt sich bei Prüfung der Ware durch den Lieferanten heraus, dass die Mängelrüge des Abnehmers unberechtigt war, kann der Lieferant angefallene Prüfkosten nach dem jeweils für ihn gültigen üblichen Stundensatz vom Abnehmer verlangen.
  8. Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware kann der Abnehmer keine Rechte geltend machen. Bei Mängeln, die nicht unerheblich sind, ist der Lieferant berechtigt, durch Lieferung mangelfreier Ware Nacherfüllung zu leisten; § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Der Abnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt.
  9. Für Mängel der Ware, die durch die unsachgemäße Behandlung oder Lagerung unter nicht angemessenen Bedingungen verursacht werden, haftet der Lieferant nicht. Dies gilt insbesondere für Mängel, die Folge von Verletzungen der in Abschnitt IX. geregelten Pflichten des Abnehmers sind.
  10. Alle Gewährleistungsansprüche des Abnehmers gemäß § 437 BGB verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Ware. § 478 BGB bleibt unberührt.

XII. Haftungsausschluss

  1. Schadensersatzansprüche des Abnehmers sind – vorbehaltlich des Absatzes 2 – ausgeschlossen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für Schäden aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Der Lieferant haftet daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Lieferant nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Abnehmers.
  2. Der Haftungsausschluss gemäß Absatz 1 gilt nicht im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns, für Ansprüche aus einer Garantie, im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart ist, bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz und/oder nach etwaigen sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; dies sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch beschränkt auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbar und bei Vertragsschluss zu erwartenden Durchschnittsschadens. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen.
  3. Der Lieferant haftet im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 1% des Lieferwertes (im Sinne des reinen Verkaufs-Netto-Warenwerts), maximal und unabhängig von der Dauer des Lieferverzugs begrenzt auf 5 % des Lieferwertes. Die jeweilige Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Verzugsschäden bleiben den Parteien vorbehalten.
  4. Soweit die Haftung der Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

XIII. Datenverarbeitung und Datenschutz

Sofern gegeben verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten des Abnehmers zur Anbahnung, vorvertraglichen Maßnahme oder Durchführung eines Vertrages gemäß den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – insbesondere aufgrund Artikel 6 Absatz 1b DSGVO.

XIV. Anwendbares Recht – Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, der Sitz des Lieferanten.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch aus Schecks, ist der Erfüllungsort. Der Lieferant ist berechtigt, den Abnehmer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem Gerichtsstand seiner Niederlassung zu verklagen.
  3. Diese AGB sind so auszulegen und gegebenenfalls zu ergänzen, dass ihr wirtschaftlicher Zweck bestmöglich erreicht wird.
  4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Abänderungen müssen in Textform erfolgen und als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur in Textform erklärt werden.
  5. Soweit in diesem Vertrag auf Schriftform oder Schriftlichkeit abgestellt wird, ist die Textform (E-Mail) ausreichend, soweit diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Regelung zu ersetzen.
  7. Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

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